Islāmrechtliche Widerlegung von Terroranschlägen im Westen

Einige Anhänger der Wahhābīya geraten am Ende ihrer – oftmals stark emotional geprägten – ʿAqīda -Entwicklung in die Fänge von Gruppierungen, die Terroranschläge im Westen als legitime und zielführende Handlungen bewerten. Diese Gruppierungen stützen ihre Position auf islāmrechtliche Texte, die sie versuchen, auf die gegenwärtigen Umstände zu übertragen und entsprechend zu analogisieren.

Trotz des großen Eifers sämtlicher Fraktionen, diese Praktiken zu verurteilen, scheiterten sie bisher gesamtheitlich daran, eine umfassende islāmrechtliche Antwort vorzulegen, welche tatsächlich auf die angeführten Textquellen eingeht und diese sachgerecht einordnet. Diesem Anspruch soll der vorliegende Text – mit Allāhs Erlaubnis – gerecht werden.

Es soll nicht nur dargelegt werden, dass Terroranschläge im Westen nicht richtig sind, sondern auch aufgezeigt werden, wie die dafür herangezogenen Textquellen missbräuchlich verwendet und aus ihrem Kontext gelöst werden. Dadurch wird den Befürwortern solcher Taten die argumentative Grundlage entzogen.

Die Grundlage für Anschläge im Westen, die dem Islām zugeschrieben werden, bilden die Textquellen der Sharī’a – insbesondere jedoch deren Fehlinterpretation durch die Wahhābīya. Es existieren selbstverständlich zahlreiche Textquellen klassischer Gelehrter, die nach 1000 Jahren islāmischer Staatsführung das Kriegsrecht im Islām systematisch darlegen und erläutern. Das Problem liegt weder in der Sharī’a selbst noch in den Aussagen unserer Gelehrten. Vielmehr besteht es im methodisch fehlerhaften Umgang mit diesen Textquellen, in ihrer mangelnden Einordnung und Kontextualisierung sowie in der Missachtung der Usūl-rechtlichen Prinzipien. Auch in diesem Bereich offenbart sich ein Totalversagen der Wahhābīya-Fraktionen im Umgang mit der Sharī’a.

Aḥkām ad-Diyār: Islāmrechtlich wird die Welt in zwei grundlegende Kategorien unterteilt: Ist ein Gebiet vollständig der Herrschaft des Islāms und damit der Sharī’a unterstellt sowie unter muslimischer Autorität, so gilt es als islāmisches Gebiet (Dār al-Islām). Befindet sich ein Land hingegen unter der Herrschaft von Nichtmuslimen und ist folglich nicht der Sharī’a unterworfen, so wird es als nichtislāmisches Gebiet (Dār al-Kufr) bezeichnet. Es existiert keine dritte Kategorie. Maßgeblich ist, ob der Dīn in einem Gebiet einzig und vollständig für Allāh ist. Ist dies nicht der Fall, wird es als Dār al-Kufr eingeordnet. Dār al-Islām ist demnach jener Raum, in dem der Islām Sicherheit und Schutz genießt – das Inland. Dār al-Kufr hingegen bezeichnet das Gebiet, in dem der Islām Einschränkung, Gefährdung oder Störung ausgesetzt ist – das Ausland. Unsere klassischen Gelehrten erwähnten darüber hinaus die allgemeine Verpflichtung für Muslime, die Länder der Nichtmuslime zu verlassen und sich in Dār al-Islām niederzulassen.

Auch westliche Staaten unterscheiden zwischen Inland und Ausland. Handlungen, die nach ihren eigenen Gesetzbüchern im Inland als strafwürdig gelten, werden im Ausland unter bestimmten Umständen legalisiert oder entkriminalisiert. Nahezu alle Staaten betreiben beispielsweise Spionage, ahnden jedoch Spionagehandlungen, die sich gegen das eigene Land richten. Vergleichbares gilt im militärischen Bereich: Während Taten gegen das Leben eines Menschen im Inland strafrechtlich verfolgt werden, greifen Staaten im Ausland im Rahmen militärischer Operationen selbst zu Gewalt gegen das Leben anderer. Dieses Prinzip lässt sich auch auf weitere Bereiche staatlichen Handelns übertragen.

Die von den klassischen Gelehrten erwähnten Aussagen zum Kampf beziehen sich auf eine normative Verpflichtung eines etablierten Staates, Krieg zu führen. Auch wenn etwas gesetzlich als obligatorisch angesehen wird, kann es Diskrepanzen zwischen der normativen Verpflichtung und ihrer praktischen Umsetzung geben. Dies war historisch gesehen in weiten Teilen der islāmischen Geschichte der Fall, ohne dass die allgemeine Verpflichtung ausgesetzt wurde. Das außenpolitische Ziel, den eigenen Glauben zu verbreiten, ist zudem kein ausschließlich islāmisches Phänomen. Vielmehr findet es sich prominent selbst in der zeitgenössischen Politik wieder, beispielsweise in der Außenpolitik der USA zur Verbreitung der Demokratie, den Bemühungen der Sowjetunion zur Verbreitung des Kommunismus und ähnlichen Ideologien. Jede Weltanschauung, die sich selbst als wahr ansieht, ist grundsätzlich bestrebt, sich zu verbreiten. Dies stellt ein historisch vielfach belegtes Muster dar. Auch westliche Staaten setzen zur Durchsetzung und Verbreitung ihrer politischen und ideologischen Vorstellungen mitunter militärische Mittel ein. Es steht somit außer Frage, dass islāmrechtliche Texte mit kämpferischem Bezug existieren. Diese sind jedoch in einem spezifischen historischen Kontext entstanden – nämlich im Rahmen eines etablierten Staates, dessen politisches und militärisches Handeln sie regelten. Es handelt sich folglich um Texte im Kontext von Geopolitik und zwischenstaatlichen Beziehungen.

Anstatt – wie es nichtislāmische Staaten tun – Verträge und Abkommen über dauerhaften Frieden oder ein vermeintlich allgemeines Gewaltverbot zu unterzeichnen, nur um diese bei entgegenstehenden eigenen Interessen zu relativieren oder zu missachten, betont der Islām die Verbindlichkeit eingegangener Verträge und verhält sich aufrichtig und wahrhaftig. Er versteht sich damit als normativ verbindlich und integer, während staatliches Handeln, das Abkommen opportunistisch auslegt oder bricht, diesem Anspruch nicht gerecht wird.

Die geneigten Wahhābīya berufen sich zur Legitimation ihrer Aufrufe unter anderem auf Texte von Ibn Taymīyya. In diesen Ausführungen erläutert Ibn Taymīyya das Konzept des Istishhād und behandelt dabei die islāmrechtliche Frage, in einer tatsächlich existierenden Kriegssituation das eigene Leben zu riskieren oder sogar zu opfern, sofern darin eine evidente Maṣlaḥa (Nutzen bzw. Interesse) für den Islām liegt. Es geht in diesen Texten somit um die Bereitschaft, innerhalb eines konkreten kriegerischen Kontextes und einer tatsächlich existierenden Kriegssituation das eigene Leben zugunsten eines übergeordneten gemeinschaftlichen Ziels einzusetzen oder hinzugeben.

Man stelle sich vor, ein ukrainischer Soldat würde unter Einsatz seines eigenen Lebens die Invasion russischer Truppen nach Kiew verhindern. Alle westlichen Medien würden ein solches Handeln als heldenhaft würdigen und ihn ehren. Es würden ihm Denkmäler gesetzt, und sein Name fände Eingang in die Zeitgeschichte. Die von Ibn Taymīyya beschriebenen Ausführungen zum Istishhād lassen sich in ihrer Grundstruktur mit einer solchen Analogie vergleichen. Seine Aussagen in as-Siyāsa ash-Shar’iyya erfolgten im Kontext einer konkreten tatsächlich existierenden Kriegssituation und bezogen sich auf Handlungen innerhalb eines bestehenden Kriegsgeschehens unter staatlicher Autorität.

Ibn Taymīyya präzisierte in seinen Ausführungen zudem ausdrücklich, dass ein solcher Einsatz an das Vorliegen einer Maṣlaḥa – eines tatsächlichen Nutzens für den Dīn – gebunden sein muss. Bereits unter dieser Voraussetzung bricht das Narrativ der Wahhābīya in sich zusammen. Denn die von ihnen vorgenommene Übertragung des Konzepts des Istishhād widerspricht grundlegend dem eigentlichen Maqṣad (Zweck) dieses Prinzips. Zudem liegt keine tatsächlich existierenden Kriegssituation unter staatlicher Autorität vor.

Die Rechtsurteile zum Istishhād wurden von keinem klassischen Gelehrten in dem universellen Sinne verstanden, in dem sie durch die Wahhābīya zu einem Selbstzweck erhoben werden. Der Maqṣad (Zweck) des Istishhād besteht darin, den Feind innerhalb einer tatsächlich existierenden Kriegssituation abzuwehren oder zu besiegen. Die ‚illa (Grundursache / ratio legis) hinter seiner Zulässigkeit liegt darin, Schaden vom Islām und von der Gemeinschaft der Muslime abzuwenden. Da sich der Handelnde im Kontext des Istishhād ohnehin in einer tatsächlich existierenden Kriegssituation befindet, ist sein Leben ohnehin bereits unmittelbar bedroht. Wird in einem solchen Rahmen das eigene Leben weitergehend riskiert, steht dies grundsätzlich im Einklang mit den Uṣūl-rechtlichen Prinzipien.

Wenn wir die Situation im Westen betrachten, zeigt sich, dass derzeit keine tatsächlich existierende Kriegssituation vorliegt. Zwar fällt der Westen nach den Klassifikationen der klassischen Gelehrten islāmrechtlich in die Einordnung von Dār al-Kufr bzw. Dār al-Ḥarb, doch erfordert eine solche Einordnung eine tiefgründige Analyse. Eine oberflächliche Beharrung auf der bloßen Zuschreibung zu Dār greift zu kurz und ist keine umfassende Beschreibung der Realität. Der Fiqh und die Sharī’a dienen der Beschreibung der tatsächlichen Gegebenheiten. Sie sind keine von Verstand oder Realität losgelösten oder ihnen gar widersprechenden Konstrukte. Ebenso ist die ‚Aqīda nicht lediglich eine Sammlung von Glaubenssätzen zum Auswendiglernen, sondern die Erkenntnis und Beschreibung dessen, was tatsächlich wahr und richtig ist. Dieses Verständnis bleibt den Wahhābīya weitgehend verschlossen – wenig verwunderlich für eine Strömung, die Nachdenken als „Erneuerung“ missversteht und Interpretation reflexartig mit Philosophie gleichsetzt.

Das heutige Leben ähnelt vielmehr dem Leben der Muslime in Mekka vor dem Fatḥ. Sie lebten unter Unterdrückung, Folter und Verfolgung. Dennoch machten sie keine Kompromisse in ihrem Glauben, und sie führten keinen bewaffneten Kampf.

Die ‚illa (Grundursache / ratio legis) für die Zulässigkeit des Istishhād ist in der gegenwärtigen Situation ebenfalls nicht gegeben. Denn nicht nur wird dadurch kein Schaden vom Islām abgewendet, vielmehr entsteht dem Islām durch solche Handlungen aktiv Schaden. Diese Einschätzung wird von sämtlichen Fraktionen anerkannt.

Die einzigen, die in Anschlägen im Westen einen vermeintlichen Nutzen erkennen, sind die antizivilisatorischen und antiintellektuellen Strömungen der Wahhābīya. Die hierbei oft unausgesprochene, aber zugrundegelegte Strategie geht auf das Buch Idārat at-Tawaḥḥush zurück, das Abū Bakr Nājī – auch bekannt als Abū Jihād al-Miṣrī – zugeschrieben wird. Nājī wird der sogenannten al-Qā’ida zugerechnet.

Es handelt sich um eine neuzeitliche Schrift, deren vollständige Behandlung hier zu umfangreich wäre. Darin postuliert Nājī verschiedene Stadien des Kampfes und entwirft das Szenario, dass die Verbreitung von Chaos durch Anschläge zu einer Schwächung der Staaten und zur eigenen Machterlangung führen könnte.

Die Anwendung dieser Logik auf den Westen zeigt jedoch eindeutig ein anderes Bild: Anschläge mobilisieren den Westen gegen den Islām. Unter dem dadurch entstehenden politischen Druck leiden alle Fraktionen. Auch Nājī war sich dessen bewusst, betrachtete die zunehmende Verfolgung des Islāms jedoch als einen Vorteil, da er hoffte, auf diese Weise die dann Verfolgten für seine Ideologie zu gewinnen.

Die Umsetzung dieser mehr als nur fragwürdigen Strategie ist offensichtlich gescheitert. Wie kann man also selbst nach Jahrzehnten eindeutiger Erfahrungen, die zeigen, dass solche Handlungen zu nichts Gutem führen, weiterhin an dieser Meinung festhalten?

Imām al-Qarāfī al-Mālikī (d. 684 هـ) erwähnte mehrfach die Usūl-Regel:

„Wenn das Mittel nicht zu seinem Maqṣad (Zweck) führt, entfällt seine Berücksichtigung“

Wenn, wie einige Wahhābīya behaupten, die Tat selbst bereits den Nutzen darstelle, weil Feinden des Islām dadurch Schaden zugefügt werde, warum hat Ibn Taymīyya dann ausdrücklich eine zusätzliche Bedingung erwähnt? Scheinargumente dieser Art verdeutlichen ein grundlegendes Problem in der Denkweise der Wahhābīya. Sie inszenieren sich selbst als „ehrenhaft“ und glauben, in ihrem Verhalten liege eine Übereinstimmung mit der Sunna, obwohl ihr Handeln unzivilisiert und unverantwortlich ist. Im Kern reproduzieren sie damit genau die Darstellung, die selbst die verblendetsten und unwissendsten Islāmgegner verwenden, um den Islām zu diffamieren.

Die Rechtsurteile des Islāms sind kein Freifahrtschein, der durch eigene, abweichende Deutungen beliebig ausgelegt werden kann. Wer daher entsprechende Pläne gefasst hat, muss davon ablassen und sich stattdessen der eigenen Bildung widmen. Auf diesem Weg möge er mit Allāhs Erlaubnis erkennen, dass sein vorheriger Weg falsch war.

In Zeiten der Fitna sind kurzsichtige und von Emotionen getriebene Handlungen nur selten gesegnet. Wer behauptet, Allāh zu lieben und dem Islām helfen zu wollen, ist verpflichtet, über impulsive Reaktionen hinaus die islāmrechtlich korrekte – und damit rationale – Entscheidung zu treffen und sich folglich von derartigen Handlungen klar zu distanzieren.

Fazit: Terroranschläge im Westen sind islāmrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die hierfür herangezogenen Textquellen gehen am Thema vorbei. Das Leben im Westen ähnelt vielmehr dem Leben der Muslime in Mekka vor dem Fatḥ. Es ist daher nicht zulässig, geopolitische Texte, die sich auf die Armee eines Staates beziehen, aus ihrem historischen Kontext zu lösen – nur weil man von Rachedurst oder Verbitterung emotional getrieben ist.

Die Ṣaḥāba erlebten in Mekka weitaus Schlimmeres, darunter Folter bis zum Tod. Wer nach Inspiration sucht, sollte daher aus der Geschichte und den Beispielen der Ṣaḥāba schöpfen und nicht bei den Wortführern der Wahhābīya.