Die verschiedenen Arten der Hijra

Qādī Abū Bakr bin al-ʿArabī al-Mālikī al-Ashʿarī (gest. 543 هـ) sagte über die Hijra:

Über die Reise auf der Erde

Ihre Arten sind zahlreich aus unterschiedlichen Gesichtspunkten. So wird sie hinsichtlich des dadurch Beabsichtigten unterteilt – zu einem Entkommen (vor etwas) oder einem Ersuchen (von etwas).

Und sie wird hinsichtlich der Rechtsurteile in fünf Arten unterteilt, und sie sind von den (sharʿī-)rechtlichen Urteilen der Handlungen der Verpflichteten (mukallafīn): Wājib, Mandūb, Mubāḥ, Makrūh und Ḥarām. Und es ist hinsichtlich der Differenzierung in den Zielen unterteilt in Arten:

Die Erste: Die Hijra. Und sie wird unterteilt in sechs Arten.

Die Erste (Art der Hijra): Das Verlassen von Dār al-Ḥarb nach Dār al-Islām. Und sie war Pflicht während der Tage des Propheten – Allāhs Segen und Frieden auf ihm – zusammen mit anderen Arten davon – wir erklärten sie in der Ḥadīth-Erklärung. Und diese Hijra bleibt bis zum Tag der Auferstehung verpflichtend. Und die (Hijra), welche mit der Eroberung (von Mekka) beendet wurde, ist das Ziel (der Auswanderung) zum Propheten – Allāhs Segen und Frieden auf ihm – wo auch immer er war. So wer auch immer in Dār al-Ḥarb Muslim wird, dem ist die Auswanderung zu Dār al-Islām verpflichtend. Wenn er bleibt, so hat er (Allāh) nicht gehorcht, und über seinen Zustand gibt es verschiedene Meinungen, wie bereits erwähnt.

Die Zweite (Art der Hijra): Das Verlassen des Gebiets der Erneuerung. Ibn al-Qāsim (al-Mālikī) sagte: Ich hörte Mālik (bin Anas) sagen: „Es ist für niemanden Ḥalāl, dass er in einem Gebiet wohnt, in dem die Salaf beleidigt werden“ – und dies ist richtig. Denn wenn man nicht zur Veränderung des Verwerflichen imstande ist, entfernt man sich von ihm. Allāh, der Erhabene, sagt: «Und wenn du diejenigen siehst, die auf Unsere Zeichen (spottend) eingehen, so wende dich von ihnen ab, bis sie auf ein anderes Gespräch eingehen. Und wenn der Shayṭān dich vergessen lässt, dann sitze nicht nach der Erinnerung mit dem Volk der Ungerechten zusammen» [6:68].

Und ich sagte zu unserem Sheikh, dem Imām, dem Zāhid Abū Bakr al-Fihrī (aṭ-Ṭurṭūshī al-Ashʿarī): „Reise vom Boden Ägyptens zu deinem (Heimat-)Land“. Da sagte er: „Ich möchte nicht ein Land betreten, in dem die Fülle der Unwissenheit und der Mangel des Verstandes die Oberhand gewonnen haben“. So sagte ich zu ihm: „Dann reise nach Mekka. Halte dich auf im Schutz von Allāh und der Nähe Seines Gesandten. Denn du weißt bereits, dass das Verlassen dieses Gebiets Pflicht ist wegen dessen, was sich darin an Erneuerung und Ḥarām befindet“. Da sagte er: „Und aufgrund meiner Hand (metaphorisch: durch mich) ist darin viel Rechtleitung, Führung für die Schöpfung, Tauhīd, Widerstand gegen die üblen Glaubenslehren und der Ruf zu Allāh – mächtig, gewaltig und erhaben ist Er“. Das Gespräch zwischen mir und ihm darüber ging bis zu einem gewissen Grade. Wir erklärten es in (dem Buch) Tartīb (Lubāb) ar-Riḥla und wir haben es ausführlich dargelegt.

Die Dritte (Art der Hijra): Das Verlassen des Gebiets, in dem das Ḥarām vorherrscht. Denn das Ersuchen des Ḥalāl ist Pflicht für jeden Muslim.

Die Vierte (Art der Hijra): Die Flucht vor körperlicher Schädigung. Und jenes ist eine Gnade von Allāh – mächtig und erhaben – Er hat darin Erleichterung gewährt. Wenn der Mensch um sich selbst an einem Ort fürchtet, hat Allāh – gepriesen sei Er – ihm das Verlassen von ihm und das Fliehen mit seiner eigenen Person erlaubt, um sich vor jener Gefahr zu retten. Und der Erste, den wir darin bewahrt haben (d. h. dessen Hijra aufgezeichnet wurde) ist der Khalīl Ibrāhīm – der Friede sei auf ihm – als er sich vor seinem Volk fürchtete. Er sagte: «Wahrlich, ich bin ein Hijra-Machender zu meinem Herrn» [29:26]. Und er sagte: «Wahrlich, ich bin ein Gehender zu meinem Herrn. Er wird mich rechtleiten» [37:99]. Und über Mūsā sagt Allāh – gepriesen sei Er – darin: «Da verließ er sie (die Stadt) in Angst, er hielt Ausschau. Er sagte: Mein Herr, rette mich vor dem ungerechten Volk» [28:21]. Und jenes ist in seiner Aufzählung zahlreich. Und es schließt sich an:

Die Fünfte (Art der Hijra): Die Furcht vor der Krankheit im Land der Ungesunden und das Verlassen dieser hin zu einem tadellosen Gebiet.

Und der Prophet – Allāhs Segen und Frieden auf ihm – erlaubte den Hirten, als sie (das Klima) von Medina nicht vertrugen, dass sie zum Weideplatz hinausgehen, sodass sie dort bleiben, bis sie gesund werden. Und er machte daraus eine Ausnahme hinsichtlich des Verlassens der Seuche (des Seuchengebietes). So untersagte Allāh – gepriesen sei Er – durch den authentischen Ḥadīth des Propheten – Allāhs Segen und Frieden auf ihm. Allerdings sah ich unsere Gelehrten sagen: „Es ist Makrūh“. Und wir haben es bereits vollständig in der Erklärung des Ṣaḥīḥ vom Propheten – Allāhs Segen und Frieden auf ihm – behandelt.

Die Sechste (Art der Hijra): Die Flucht aus Angst vor der Schädigung im Vermögen. Denn die Unantastbarkeit des Vermögens des Muslims ist wie die Unantastbarkeit seines Blutes, und die Angehörigen sind ebenso oder noch mehr. So sind dies die Grundlagen des Abschnittes des Fliehens.